Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 30 Unbefugtes Ablassen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten ist.

§ 29 § 31